Verhalten bei Kopfläusen
- wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläusen hat, sind Sie laut Infektionsschutzgesetz § 34 Abs.1 verpflichtet die Schulleitung unverzüglich zu informieren, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um eine weitere Verbreitung in der Einrichtung zu verhindern
- umgekehrt werden auch Sie durch die Schule informiert wenn in der Klasse Ihres Kindes ein Kopflausbefall aufgetreten ist
- weitere Hinweise finden Sie unter: