Verhalten bei Kopfläusen


  • wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläusen hat, sind Sie laut Infektionsschutzgesetz § 34 Abs.1 verpflichtet die Schulleitung unverzüglich zu informieren, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um eine weitere Verbreitung in der Einrichtung zu verhindern
  • umgekehrt werden auch Sie durch die Schule informiert wenn in der Klasse Ihres Kindes ein Kopflausbefall aufgetreten ist
  • weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.laeuse-infos.de/infektionsschutzgesetz.php



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