Sehr geehrte Eltern,

 

seit 1. März 2020 gilt in Gemeinschaftseinrichtungen grundsätzlich eine Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG). Das betrifft auch alle allgemeinbildenden Schulen und anderen Schulen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden.

Grundlage hierfür ist das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 (Masernschutzgesetz). 

Dies bedeutet für unsere Schüler*innen, dass bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 31.07.2021 eine vollständige Masernimpfung oder eine Immunität gegen Masern nachgewiesen werden muss. Auch alle weiteren in unserer Grundschule tätigen Personen, die nach 1970 geboren sind, müssen diesen Nachweis erbringen.

Sollte bis zum Ablauf der Übergangsregelung der Nachweis nicht erbracht worden sein, sind wir verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Nach Vorlage des Impfausweises Ihres Kindes erhalten Sie die Nachweisbestätigung im Original zu Ihrer weiteren Verwendung ausge-händigt.


Mit freundlichen Grüßen

A. Nagel

Schulleiterin


Viele weitere und umfangreichere Informationen rund um den Masernschutz finden Sie u.a. hier:




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