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Verhalten bei Kopfläusen wen..
Infektionsschutzgesetz § 34 Abs.1 verpflichtet die Schulleitung unverzüglich zu informieren, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um eine weitere Verbreitung in der Einrichtung zu verhindern umgekehrt werden auch Sie durch die Schule informiert wenn...

